Satzung des eingetragenen Vereins
Executive Shooting Club Berlin-Brandenburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften
- Der Verein trägt den Namen „Executive Shooting Club Berlin-Brandenburg e.V.“. (im folgenden ESCB genannt)
- Der Sitz des Vereins ist die Alt Ruppiner Allee 40, 16816 Neuruppin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
- Der ESCB ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (im folgenden BDS genannt) und seines Landesverbandes 1 (im folgenden LV1 genannt) und erkennt deren Satzungen an.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der ESCB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der ESCB ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig sowie selbstlos tätig.
- Die für den ESCB bereitgestellten Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die SG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinszweck
- Die Mitglieder schließen sich freiwillig zusammen, zur Förderung des Schießsports und Pflege der sportlichen Traditionen.
- Der Zweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Durchführung von ESCB internen Wettkämpfen
- Teilnahme an den Landes- und Bezirksmeisterschaften
- Teilnahme Bundes offenen nationalen und internationalen Wettbewerben des BDS laut aktuellem Sporthandbuch
- Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft ist weder vererbbar noch übertragbar. Ihre Ausübung kann keinem anderen überlassen werden.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
- Es gilt eine Probezeit von zwölf Monaten. Die Probezeit beginnt, sobald die Antragsunterlagen vorliegen und die Aufnahmegebühr sowie der laufende Jahresbeitrag bezahlt sind. Während der Probezeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht und darf auch kein Vereinsamt bekleiden. Über die Aufnahme zur Probe sowie über die Aufnahme nach der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins oder Teile davon. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche ausgeschlossen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand des ESCB besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Sportleiter und dem Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Das schließt die Vertretung der Mitglieder des ESCB gegenüber den Gremien des Dachverbandes sowie anderen Stellen ein, soweit mittelbare Mitglieder des ESCB satzungsgemäß und von Rechtswegen nicht selbstständig handeln können. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand verwaltet die Daten der Mitglieder.
- Der Sportleiter und der stellvertretende Sportleiter organisieren die schießsportliche Tätigkeit und außerschießsportliche Veranstaltungen der ESCB.
- Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel.
- Der ESCB handelt eigenverantwortlich gegenüber dem BDS LV1.
§ 7 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
- Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
- Vorstandssitzungen können auch online als Videokonferenz durchgeführt werden.
- Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, der Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die durch den Verein zur Verfügung gestellten Anlagen und Waffen und sonstige Gegenstände des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Die Höhe der Mieten und Nutzungsentgelte enthält die Finanzordnung.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins (Finanzordnung usw.) sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die sich auf das laufende Kalenderjahr beziehen. Diese sind spätestens bis zum 15.01. des laufenden Kalenderjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Umlagen dürfen nur beschlossen werden zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende organisiert mindestens eine Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr. Im Jahresarbeitsplan werden die Termine für die Mitgliederversammlungen festgelegt.
- Mitgliederversammlungen können auch online als Videokonferenz durchgeführt werden.
- Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Schriftform, elektronisch oder postalisch. Die Beschlussfähigkeit ist, egal wie viel Prozent der Mitglieder zum Termin erscheinen, immer gegeben, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen veranlassen.
- Aus begründeten Anlässen heraus können durch die Mitglieder des ESCB die Durchführung weiterer Mitgliederversammlungen beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Antrag, in dem mindestens 25% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichtes und sonstiger Berichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
§ 12 Haftung
- Die Mitglieder des ESCB sind entsprechend ihrer mittelbaren Mitgliedschaft beim BDS versichert.
- Eine Haftungsversicherung des ESCB gegenüber den Mitgliedern besteht nicht.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des ESCB kann nur gemeinschaftlich, wenn dies 75% der Mitglieder des ESCB schriftlich fordern, erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der fortgesetzten Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder der ESCB am 17.06.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.